
ACHTUNG Raumelderpflicht in Bayern:
- in Wohnungen von Neubauten oder genehmigungspflichtigen Umbauten
- für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen
Alle Neubauten, die ab dem 01. Januar 2013 errichtet werden.
Nachrüstpflicht für bereits bestehende Wohnungen bis 31. Dezember 2017
Bayerische Bauordnung Art. 46 Abs. 4 BayBO